Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Gründerstoff GmbH
1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Sämtliche Aufträge und Angebote über Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gründerstoff GmbH, Feuchtwanger Str. 12, 91583 Diebach (nachfolgend „Gründerstoff GmbH“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – sofern gesetzlich zulässig – auch für zukünftige Rechtsgeschäfte und erstrecken sich auf sämtliche Haupt- und Nebenleistungen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis. Abweichende Regelungen bedürfen jeweils der Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Mündliche sowie fernmündliche Absprachen sind unverbindlich.
1.2 Entgegenstehende und/oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn sie von der Geschäftsführung der Gründerstoff GmbH schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Rein vorsorglich wird hiermit sämtlichen entgegenstehenden und/oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widersprochen.
1.3 Die im Angebot der Gründerstoff GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die in der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten nach Auftragserteilung unverändert bleiben. Die Preise der Gründerstoff GmbH verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise der Gründerstoff GmbH gelten ab Werk, d.h. sie schließen die jeweiligen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die jeweiligen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Versand, die vom Auftraggeber zu tragen sind, werden dem Auftraggeber vor Auftragserteilung im Angebot schriftlich mitgeteilt. Außerdem können Einfuhrzölle anfallen, die der Auftraggeber beim Empfang der Ware zusätzlich entrichten muss.
1.4 Der Auftraggeber stellt der Gründerstoff GmbH alle für die Erstellung erforderlichen Unterlagen wie z. B. Druckdaten, Zeichnungen, Datenträger etc., kostenlos entsprechend den vorgegebenen Spezifikationen, und zwar ausschließlich als Duplikate, zur Verfügung. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen haftet die Gründerstoff GmbH maximal in Höhe der Materialkosten. Die Gründerstoff GmbH ist nicht zu einer Überprüfung (insbesondere auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf ihre Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder auf die Verletzung von Rechten Dritter) der vom Auftraggebern angelieferten Produktionsunterlagen verpflichtet. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Fotos oder Fotodateien, Grafiken und/oder sonstige Inhalte zu übertragen, welche strafbare, rechts- oder sittenwidrige, insbesondere pornographische, volksverhetzende oder extremistische Inhalte darstellen. Der Auftraggeber ist für die von ihm in Auftrag gegebenen Druckinhalte, Sticke, gewebte Produkte und oder sonstige Inhalte allein verantwortlich und hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob Rechte Dritter (insbesondere fremde Urheberrechte oder Rechte am eigenen Bild) oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen können. Ist dies der Fall, hat er von der Auftragserteilung abzusehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gründerstoff GmbH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und klaglos zu stellen, die diese gegen die Gründerstoff GmbH geltend machen, weil die vom Auftraggeber übertragenen Druckinhalte gegen deren Rechte verstoßen. Alle zur Ausführung hergestellten Werkzeuge, Schnittmuster verbleiben im alleinigen Eigentum der Gründerstoff GmbH, auch wenn der Auftraggeber die Kosten der Herstellung trägt.
1.5 Die von der Gründerstoff GmbH zur Herstellung des Erzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, z. B. Stanzwerkzeuge, Prägewerkzeuge, Lithographien, Druckplatten, Drucksiebe, Schnittmuster und Datenträger etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im alleinigen Eigentum der Gründerstoff GmbH und werden nicht ausgeliefert.
1.6 Die unter Punkt 1.4 und 1.5 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände werden für eventuelle Nachbestellungen für einen
Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Sollte der Auftraggeber einen gegenteiligen Wunsch äußern, muss dieses ausdrücklich bei Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt werden.
1.7 Kosten für nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
1.8 Die Kosten für Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden diesem berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
1.9 Die Gründerstoff GmbH hat das Recht, die Firmenbezeichnung oder einen sonstigen Hinweis auf die Herkunft bzw. Hersteller des Produktes Verpackungen sowie in die Druckmaterialien zu vermerken. Sollte der Auftraggeber einen gegenteiligen Wunsch äußern, muss dieses vorab, spätestens jedoch bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden.
2 Lieferbedingungen
2.1 Die Gründerstoff GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% sind zulässig.
2.2 Die Gründerstoff GmbH ist berechtigt, die Auftragsmenge ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber in zumutbaren Rahmen und entsprechend den auch dem Auftraggeber bekannten Produktionsabläufen und Verpackungseinheiten nach oben oder unten anzupassen. Berechnet wird die gelieferte Menge.
2.3 Zugesagte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Ein zugesicherter Liefertermin ist nicht als Vereinbarung von Fixgeschäften anzusehen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich festgehalten.
2.4 Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Boykott, die die Betriebe der Gründerstoff GmbH oder wichtiger Unterlieferanten treffen, bei verspäteter Anlieferung von Rohmaterialien, Transporthindernissen und anderen Umständen, auf die Gründerstoff GmbH bzw. der Auftraggeber keine Einwirkungsmöglichkeiten hat, entfällt die Haftung der Gründerstoff GmbH.
2.5 In solchen Fällen tritt weder für die Gründerstoff GmbH Lieferverzug noch für den Auftraggeber Annahmeverzug ein. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen steht der Gründerstoff GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
2.6 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Ansprüche aus Deckungskäufen oder dgl. wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Gerät die Gründerstoff GmbH mit der Leistung in Verzug, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen, bevor er Rechte aus Lieferverzögerungen herleiten kann.
2.7 Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr eines Verlustes oder einer Beschädigung der Waren auf dem Transport, ebenso Einwirkungen gleich welcher Art von höherer Gewalt, Transportsperren und dgl. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Versandart, der Transportweg, sowie das geeignete Verpackungsmaterial wird ausschließlich von der Gründerstoff GmbH bestimmt.
3 Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) ist nach Erhalt des unterzeichneten Angebots und den darin festgehaltenen Zahlungsmodalitäten ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
3.2 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlungen verlangt werden.
3.3 Bei verspäteter Zahlung werden gesetzliche Verzugszinsen und Spesen vom Fälligkeitsdatum ab, berechnet, unter Vorbehalt aller weiteren Ansprüche. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Gründerstoff GmbH das Recht zu, sofortige Zahlungen aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen.
3.4 Aufrechnung sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Zahlungsanspruch sind ausgeschlossen.
3.5 Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.
3.6 Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die die Bezahlung des Kaufpreises gefährdet wird, so kann die Gründerstoff GmbH Vorausleistung des Kaufpreises verlangen.
3.7 Die Gründerstoff GmbH ist berechtigt, sich bei der Abwicklung der Zahlung der Dienste vertrauenswürdiger Dritter zu bedienen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers darf die Gründerstoff GmbH ihre Forderungen an ein Inkassobüro abtreten und die zur Zahlungsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten an diesen Dritten übertragen. Im Falle der Einschaltung Dritter in die Zahlungsabwicklung, gilt die Zahlung im Verhältnis zur Gründerstoff GmbH erst als dann geleistet, wenn der geschuldete Betrag dem Dritten zur Verfügung gestellt wurde, so dass der Dritte uneingeschränkt darüber verfügen kann.
4 Mängelrügen
4.1 Mängel sind der Gründerstoff GmbH nach Eingang der Ware beim Auftraggebern oder von ihm bestimmten Ablieferungsstelle innerhalb einer Woche, schriftlich unter Beifügung eines Ausfallmusters der reklamierten Ware, anzuzeigen. Ware, die be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.
4.2 Bei berechtigten Beanstandungen wird die Gründerstoff GmbH die Ware zurücknehmen, sie umtauschen oder dem Auftraggeber einen Preisnachlass einräumen. Die Haftung der Gründerstoff GmbH für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder für Falschlieferung ist der Höhe nach auf den Kaufpreis des verbrauchten Teils der beanstandeten Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
4.3 Läßt der Auftraggeber die Ware bei der Gründerstoff GmbH oder bei einem von der Gründerstoff GmbH zu benennenden Dritten auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rechnung an, die von der Gründerstoff GmbH über die Ware erteilt wurde. Die Gründerstoff GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggebern die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.
4.4 Farbabweichungen beim Aufdruck oder den Drucksachen im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Auftraggebern nicht zur Ablehnung der Annahme. Die Farbabweichung stellt keine Wertminderung dar.
4.5 Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung hat die Gründerstoff GmbH nach ihrer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist, zur Rücknahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Verjährung tritt innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Mängelrüge durch die Gründerstoff GmbH ein.
4.6 Bei Sonderposten ist ein Rückgaberecht ausgeschlossen, bei Ware zweiter Wahl beschränkt sich dieses darauf, dass Ausschussware geliefert sei. Rücksendungen nachweislich der Gründerstoff GmbH gelieferter Ware dürfen nur mit Zustimmung der Gründerstoff GmbH schriftlicher Zustimmung erfolgen.
5 Gewährleistung
5.1 Etwaige Empfehlungen der Gründerstoff GmbH hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der gelieferten Ware sind unverbindlich. Sie sind zwar das Ergebnis gewissenhafter Prüfungen, können jedoch bei der Vielseitigkeit der Anwendungen oder Arbeitsweisen nur als Richtlinie gelten. Eine Gewähr für den Einzelfall kann daher nicht übernommen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in jedem Fall vor Beginn der Weiterverarbeitung die Ware zu prüfen. Der Auftraggeber hat sich davon zu überzeugen, dass die Ware für den vorbestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Auftraggeber und die Gründerstoff GmbH sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsgebieten völlig auszuschließen. Die Gründerstoff GmbH ist nicht für den korrekten Einsatz der Ware durch den Auftraggeber verantwortlich.
5.2 Anstelle des Rechts des Auftraggebers auf Wandlung oder Minderung wird ein Recht auf Nachbesserung vereinbart. Soweit sich der gelieferte Gegenstand außerhalb des Sitzes der Gründerstoff GmbH befindet, werden Transportkosten, Wegekosten und Porto nicht getragen. Es bleibt der Gründerstoff GmbH vorbehalten, statt Nachbesserungen, Ersatzlieferung zu leisten.
5.3 Keine Gewährleistung wird für Fehler übernommen, die durch unsachgemäße Behandlung, unrichtigen Gebrauch, fehlerhaften Anschluß oder Fremdeinwirkung entstanden sind.
5.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus der Gewährleistung setzen voraus, dass dieser, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten nachgekommen ist.
5.5 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt zwei (2) Jahre ab Erhalt der Ware. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr.
6 Warenrücksendungen
Rückgaben sind nur mit dem Einverständnis der Gründerstoff GmbH möglich. Für zurückgegebene Waren wird der Zeitwert, jedoch nicht mehr als der Rechnungswert unter Abzug der Kosten für Neuaufmachung und einer Bearbeitungsgebühr, gutgeschrieben, soweit die Rückgabe nicht auf Grund einer berechtigten Reklamation erfolgt.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus den Verkäufen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen Eigentum der Gründerstoff GmbH. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist er zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für den jeweiligen Forderungssaldo.
7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im normalen Geschäftsgang zu verarbeiten und in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, die im Vorbehaltseigentum der Gründerstoff GmbH stehen, ist ihm nicht gestattet. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für die Gründerstoff GmbH vor, ohne dass für letzteren dazu Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Gründerstoff GmbH gehörenden Waren, steht der Gründerstoff GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
7.3 Erwirbt der Auftraggeber in Folge von Be- oder Verarbeitung das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber zugleich der Gründerstoff GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Gründerstoff GmbH verwahrt. Veräußert der Auftraggeber unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Gründerstoff GmbH unverändert, be- oder verarbeitet, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller gegen ihn bestehenden Forderungen der Gründerstoff GmbH die ihm aus solchen Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Gründerstoff GmbH ab. Die Gründerstoff GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen hin ist der Auftraggeber verpflichtet, der Gründerstoff GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber wird ermächtigt, solche Forderungen einzuziehen, verpflichtet sich aber, die eingezogenen Beträge sofort an die Gründerstoff GmbH abzuführen. Die Gründerstoff GmbH verpflichtet sich, die nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
7.4 Der Auftraggeber hat der Gründerstoff GmbH über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter über die Vorbehaltsware oder über die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen für eine Intervention sofort herauszugeben.
8 Produktion/Warenkennzeichnung/Urheberrechte
8.1 Jede Veränderung der Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen (Hersteller- oder Handelsmarke) des Auftraggebers oder eines Dritten gelten oder angesehen werden könnte, ist unzulässig. Soweit bei einem Verstoß dagegen Ansprüche gegen die Gründerstoff GmbH geltend gemacht werden, ist die Gründerstoff GmbH davon freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Export der Ware möglicherweise Urheberrechte oder Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. Die Gründerstoff GmbH lehnt jede Haftung ab, wenn der Auftraggeber von den Inhabern solcher ausländischen Rechte in Anspruch genommen wird.
8.2 Bei Herstellung der Verpackungen durch die Gründerstoff GmbH gewährleistet der Auftraggeber, dass die verwendeten Inhalte, Grafiken, Aufmachungen etc. nicht gegen Schutzrechte Dritter, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Warenzeichen u. ä. und andere gesetzliche Ge- und Verbote verstoßen. Soweit aus solchen Verstößen Ansprüche gegen die Gründerstoff GmbH erhoben werden oder Verfahren gegen die Gründerstoff GmbH eingeleitet werden, ist die Gründerstoff GmbH auf erstes Anfordern von diesen bzw. entstandenen Kosten bzw. Ansprüchen Dritter frei und klaglos zustellen.
9. Alternative Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
10. Datenschutz
Die Gründerstoff GmBH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die zum Zwecke der Bestellung von Waren angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von der Gründerstoff GmbH zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden von der Gründerstoff GmbH vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind. Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von der Gründerstoff GmbH über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Diebach. Der Gerichtsstand, auch in Wechsel- oder Schecksachen sowie für Ansprüche des Wiederverkäufers gegen die Gründerstoff GmbH, ist -soweit gesetzlich zulässig – das für die Gründerstoff GmbH zuständige Amts- bzw. Landgericht.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und sonstiger kollisionsrechtlicher Vorschriften.
Sollten einzelne oder mehrere Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Gültigkeit des Auftrags im Übrigen nicht berührt.
Gründerstoff GmbH, Stand 01.01.2018
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